Abgelehnte Asylbewerber dürfen nicht pauschal von Sozialleistungen ausgeschlossen werden – das hat das Sozialgericht Heilbronn entschieden.
Im konkreten Fall ging es um einen marokkanischen Asylbewerber, der in Schwäbisch Hall lebt und nur noch gekürzte Leistungen erhielt, nachdem seine Abschiebung nach Slowenien angeordnet worden war.
Das Gericht urteilte, eine freiwillige Ausreise sei im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht ohne Weiteres möglich – daher dürfe ohne klare Feststellung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge kein Leistungsausschluss erfolgen.
Der Antragsteller habe die Rückreise also nicht selbst in der Hand, weshalb der Staat weiter die Grundleistungen zahlen müsse.
Das Urteil gilt als grundsätzlich relevant und ist noch nicht rechtskräftig.